Satzung des Förderkreises „Krebs, Fasch und Kirche Buttelstedt“

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen: „Förderkreis Krebs, Fasch und Kirche Buttelstedt“.
  2. Sitz des Vereins ist Buttelstedt.
  3. Der Verein ist zur Erlangung der Rechtskräftigkeit in das Vereinsregister des Amtsgerichtes der Stadt Weimar einzutragen und führt danach den Zusatz e.V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Vollständige Restaurierung der Kirche St. Nicolai in Buttelstedt, Taufkirche und Wirkungsstätte der Organistenfamilie Krebs sowie Taufkirche von Johann Friedrich Fasch.
  2.  Bereicherung des kulturellen Lebens in Buttelstedt und Verstärkung der Anziehungskraft der Stadt durch Ausnutzung der künstlerischen, musikalischen Traditionen.
  3. Beitrag zur Würdigung und weiteren Entdeckung und Verbreitung des musikalischen Schaffens der beiden Komponisten Krebs und Fasch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Gebühren, Spenden und Fördermittel, die nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen.
  4. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder/Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen (Verbände, Vereine, Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts etc.) werden, die o.g. Verein in irgendeiner Weise fördern wollen: durch Beiträge/Spenden etc. (passiv), durch Anregungen, Vorschläge, persönliches Engagement (aktiv). Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich einzureichen.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied/Fördermitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme wird dem Neumitglied/-fördermitglied schriftlich bestätigt.
  3. Die Mitglieder des Förderkreises legen die Beiträge durch Abstimmung fest; darüber hinaus gibt s keinerlei finanzielle Verpflichtung. Der Jahresbeitrag beträgt derzeit € 15,00, für Rentner € 8,00. Beitragsminderung (Azubis, Mitglieder ähnlicher Vereine etc.) kann beim Vorstand beantragt werden; ihr muss nicht zwingend stattgegeben werden. Beim Eintritt während des Kalenderjahres wird bei natürlichen Personen der Beitrag anteilmäßig berechnet, bei juristischen Personen kann dies nach Meinung des Vorstandes geschehen. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein trägt, nur mit dem Vereinsvermögen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch 
    a) Austritt
    b) Tod
    c) Ausschluss
    d) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen.
  5.  Der Austritt kann nur mit Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur durch Beschluss des Vorstandes möglich, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit 2/3 Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und wird jährlich auf Einladung des Vorstandes durchgeführt.
  2. Stimmungsberechtigt sind alle Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen
  3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen vom Vorstand schriftlich einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
    b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
    c) Wahl des Vorstandes,
    d) Erlass der Tagesordnung,
    e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
    f)  Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand ist das geschäftsführende und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausführende Organ des Vereins.
  2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Rechnungsführer und dem Schriftführer sowie den Beisitzern. Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der 1. Und 2. Vorsitzende sowie der Rechnungsführer. Vertreten wird der Verein durch den 1. und 2. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  4. Scheiden Mitglieder des Vorstandes innerhalb einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, Ersatzpersonen bis zur Mitgliederversammlung zu bestellen.
  5. Sachdienliche Auslagen der Vorstandsmitglieder werden erstattet.

§ 9 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer. Die Prüfung bezieht sich nur auf die Richtigkeit der Belege der Buchungen, nicht auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kirche St. Nicolai in Buttelstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmung

Im Übrigen geltend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Satzung wurde am 4. November 1992 in Buttelstedt beschlossen.